§§-Dschungel
Die Empfehlungen sind eine sinnvolle Hilfestellung und interpretieren die Verordnung für euch. Sie sind – im Gegensatz zur neuen CoronaVO! – nicht rechtlich bindend.
Wir raten euch verantwortliches Handeln und die Einhaltung der Empfehlungen.
Zuletzt aktualisiert am 21.09.2020 von Administrator.
Eine Veranstaltung (§ 10 CoronaVO) hat einen zeitlichen Rahmen, ein Ziel und eine feste Gruppe. Bei einer Ansammlung (§ 9 CoronaVO) steht die Gruppe nicht fest, es kann ein Kommen und Gehen geben und es gibt keinen bestimmten Ablauf.
Zuletzt aktualisiert am 07.07.2020 von Administrator.
Es gibt keine eindeutige juristische Definition von „öffentlicher Raum“. Eindeutig privater Raum sind z.B. Zeltplätze und alle Räume, die in Privatbesitz und nicht öffentlich zugänglich sind. Parks, Straßen u.ä. sind eindeutig öffentlicher Raum.
Da wo man sich nicht sicher ist, ob es sich um einen öffentlichen Raum handelt, sollte man sich wie im öffentlichen Raum verhalten, dann macht man nichts falsch. Wenn man die Unzumutbarkeit der Einhaltung der Abstandsregelung gut begründen kann (S. 6 der Empfehlungen) kann man den Abstand auch unterschreiten, z.B. wenn man Kindergruppen mit Kids unter 10 Jahren betreut.
Zuletzt aktualisiert am 21.09.2020 von Administrator.
Bei einem Ausbruch noch während des Angebots oder bei einer Meldung einer Person danach ist jeweils das Gesundheitsamt zuständig, wo man sich befindet. Während des Angebots das Amt des Bezirks, in dem das Angebot stattfindet, ansonsten das des Bezirks, in dem man wohnt.
HIer könnt ihr das zuständige Amt nach PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.
Ja, im Rahmen des Infektionsschutzes übernehmen die örtlichen Gesundheitsämter eine wichtige Aufgabe. Sie können, um auf das lokale Pandemiegeschehen reagieren zu können, lokal/regional strengere Regeln fassen. Deswegen solltet ihr eure Freizeit vorher per Formblatt beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
Sollten im Zeitraum eurer Freizeit strengere Regeln erlassen werden, wird das Gesundheitsamt auf euch zukommen.
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.
Hier ist der verantwortliche Umgang mit Regeln nötig. Das kennen wir ja auch in Fragen der Aufsichtspflicht und verlangen nicht, dass der Gesetzgeber uns davon entbindet, diese auszuüben.
Im unwahrscheinlichen Fall, dass es zu einer Klage kommt, wird geprüft werden, ob die Bedingungen der Verordnung eingehalten oder fahrlässig nicht beachtet wurden. Daher solltet ihr im Vorfeld sicherstellen, dass Programmgestaltung und örtliche Bedingungen zur Verordnung passen (Prävention).
Wer es ganz offiziell braucht, hier die Aussage einer Versicherungsgesellschaft:
"Für Haftpflichtansprüche (einfach fahrlässig) aus Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit der Mitarbeitenden gegenüber den Teilnehmenden entstehen, besteht – abweichend zu den Allgemeinen Bedingungen – bedingungsgemäßer Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit entstehen.
Weiter haftet gegenüber der*dem Teilnehmer*in zuerst der Vertragspartner, also der jeweilige Jugendverband bzw. Jugendring. Wer bei den Planungen den gesunden Menschenverstand zu Grunde legt, wird nicht in die Haftung kommen. Ebenso müsste im konkreten Fall nachweisbar sein, dass ein gewisser Umstand zur Infektion geführt hat und dieser ebenso vermeidbar gewesen wäre. Infektionen sind meist nicht bis zum 'Patient 0' nachzuverfolgen, weshalb es bisher auch bei anderen Infektionsausbrüchen (Noro-Virus) zu keinen Regressansprüchen gegenüber Ehrenamtlichen kam."
Zuletzt aktualisiert am 07.07.2020 von Administrator.
Leider nicht. Fragt ggf. bei eurem Dachverband/einem großen Verband in eurem Umfeld nach, wie es dort gehandhabt wird.
Zuletzt aktualisiert am 07.07.2020 von Administrator.
Es wird empfohlen, über das Stattfinden von Zeltlagern und Freizeiten per Formblatt (s. oben unter "Downloads") die vor Ort zuständigen Gesundheitsämter bzw. Ordnungsämter (Ortspolizeibehörden) zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.
Dazu hat uns das Sozialministerium folgende Antwort gegeben:
"Grundsätzlich können Angebote in anderen Bundesländern oder im Ausland stattfinden. Hier sieht die Verordnung keine Einschränkungen vor.
Bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, die im Ausland stattfinden sollen, sind die Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu beachten: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762. Des Weiteren sind die Regelungen und Auflagen zur Einreise des jeweiligen Landes, in dem das Angebot stattfinden soll, zu beachten. Einen ersten Überblick gibt es auf der Seite des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise. Gegebenenfalls können vor Ort von den Behörden Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, die zu befolgen sind.
Entsprechende Information müssen im Vorfeld aber auch über die jeweiligen diplomatischen Vertretungen in Deutschland erfragt werden, sofern diese nicht auf den Homepages der Vertretungen bzw. des Landes veröffentlicht sind. Über lokale Regelungen sollte die Gemeinde bzw. die jeweilige Einrichtung, in der das Angebot stattfinden soll, Auskunft geben können.
Fragen zu Rückreisen sind entsprechend den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes im Vorfeld mit dem Reiseunternehmen zu klären, bei dem die An- und Abreise gebucht wird. Die Entscheidung, ob eine geplante Reise konkret angetreten werden kann oder nicht, wird nur kurzfristig vor Reisebeginn getroffen werden können. Bei der Rückkehr nach Baden-Württemberg ist die EinreiseQuarantäneVO zu beachten: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/.
Jeder Träger wird daher sorgfältig abwägen müssen, ob ein solches Angebot unter diesen Umständen sicher organisiert und durchgeführt werden kann."
Zuletzt aktualisiert am 06.07.2020 von Administrator.
Dazu hat uns das Sozialministerium folgende Auskunft gegeben: "Für Angebote in anderen Bundesländern gelten für baden-württembergische Träger die Regelungen der Verordnung des Sozialministeriums.
Jedoch sind für die Durchführung des Angebots in einem anderen Bundesland die dortigen jeweiligen Regelungen ausschlaggebend, gerade dann, wenn diese restriktiver sind als die CoronaVO Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit.
Wenn zum Beispiel die maximal zulässige Personenzahl niedriger ist, als die, die in Baden-Württemberg zulässig ist, gilt die Regelung des Bundeslandes, in dem das Angebot stattfindet."
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.
Das tut ihr am besten auf den Seiten der jeweiligen Sozialministerien und bei den jeweiligen Landesjugendringen. Unter www.lexcorona.de findet man eine Liste mit allen Links zu den Verordnungen der einzelnen Bundesländer, dort findet ihr auch jeweils den Link zur jeweils offiziellen Seite.
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.
Unser Rechtsverständnis sagt: Wenn die hessische Regierung für „ihre“ Reisebusse nichts anderes vorschreibt, gilt die BW-VO.
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2020 von Administrator.