Fragen zu Finanzen
In Hinblick auf die Corona-bedingt eingeschränkten Möglichkeiten zur Konzeptionierung, Planung und Durchführung von Maßnahmen der KJA, kommen im einzelnen angepassten Förderbedingungen zur Geltung.
Das Sozialministerium hat die Teilnehmenden-Betreuenden-Relation befristet für 2021 von 11:1 auf bis zu 5:1 abgesenkt. Damit können alle, die in diesem Zeitraum Kinder- und Jugendfreizeiten ausgerichtet haben oder noch ausrichten, im Rahmen des üblichen Verfahrens erweiterte Zuschüsse bekommen. Hier dazu der Brief des Ministeriums: Brief Unterstützungsbedarf für Sommerfreizeiten
Wir sind weiterhin dran, für die zu erwartenden Mehraufwendungen Lobbyarbeit zu betreiben. Ihr könnt uns dabei helfen: Sprecht die Abgeordneten in eurem Wahlkreis an. Wie sieht deren Unterstützung von Zeltlagern aus?
Zuletzt aktualisiert am 22.03.2021.
Das Sozialministerium hat 15 Millionen Euro zur Unterstützung von Vereinen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zugesichert:
“Das Land unterstützt gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, mit bis zu 15 Millionen Euro. Betroffene Vereine oder Organisation erhalten einmalig maximal 12.000 Euro. Die Mittel sollen zur Deckung zwangsläufiger Fixkosten bei gleichzeitig seit dem 11. März 2020 coronabedingt entgangenen Einnahmen wie Eintrittsgelder, Spenden oder Einnahmen aus Veranstaltungen dienen.”
Infos über finanzielle Entlastung für Vereine finden sich hier:
"Corona-Rettungschirm" für Vereine
"Hausfonds": Sonderprogramm für Kinder- und Jugenhilfe
Zuletzt aktualisiert am 24.03.2021.
Stornokosten kann man über den Landesjugendplan abrechnen. Ihr müsst nachweisen, dass ihr alles getan habt, um Schaden abzuwenden. Ihr findet die Infos und Anträge wie immer im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan
Erstattet werden durch die Regierungspräsidien Ausfall- und Stornokosten nur in Höhe einer Förderung der jeweiligen Maßnahme, wenn sie durchgeführt worden wäre. Die Höhe der Erstattung begründet sich in der Landeshaushaltsordnung.
Zuletzt aktualisiert am 14.12.2020.
Jugendfreizeiten sind i.d.R. als Pauschalreisen einzustufen, daher gilt in diesem Fall das Pauschalreiserecht (mehr Infos dazu gibt's beim EJW):
"Kann der*die Teilnehmer*in nicht an der Veranstaltung teilnehmen, beispielsweise aufgrund einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder aufgrund einer angeordneten häuslichen Isolation, haben Betroffene nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Eintrittspreise, wenn sie eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen haben, die diesen Fall abdeckt.
Alle anderen Betroffenen können versuchen, im Wege der Kulanz eine Erstattung zu erhalten." (Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-verbraucherschutz-reisen-veranstaltungen/)
Zuletzt aktualisiert am 22.03.2021.