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Hier gibt's Infos zum Umgang mit Corona in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, Empfehlungen zu deren Umsetzung.
Das ist neu
Bei einer Besprechung der "Corona AG" am 18.10.2022 wurde angesichts der aktuell positiven Infektionsentwicklung festgehalten:
Für Aktivitäten von Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird es bis auf weiteres keine Einschränkungen durch Infektionsschutzmaßnahmen geben.
Im Falle einer problematischen Entwicklung der Pandemie im weiteren Verlauf des Herbsts und im Winter werden Maßnahmen zum Infektionsschutz ggf. wieder in einer Corona-Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit geregelt. Diese wird im Gleichklang mit Maßnahmen für Schulen sein.
Sofern es keine dramatische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt, wird sich die "Corona AG" Ende November wieder treffen.
Das Sozialministerium BW hat in seiner Pressemitteilung vom 28.09.2022 mitgeteilt, dass Kinder und Jugendliche (abweichend vom Infektionsschutzgesetz des Bundes) keinen negativen Test vorlegen müssen, um eine Einrichtung nach einer COVID-19-Erkrankung oder einem Krankheitsverdacht betreten zu dürfen. Wer in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich seit dem 16.11.22 nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Die neue Regelung eröffnet als absonderungsersetzende Maßnahme eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung.
Mit Wegfall der vielen Maßnahmen verschwindet das Corona-Virus aber nicht. Ab sofort liegt es also in unserer Eigenverantwortung, wie wir uns und unsere Teilnehmer*innen in der Kinder- und Jugendarbeit vor Covid schützen. Auch weiterhin haben wir hohe Infektionszahlen in Baden-Württemberg.
Das Thema Hausrecht gewinnt nun an Bedeutung. Auf Grundlage des Hausrechts können Maßnahmen ergriffen werden, um die Störungen das Betriebs abwenden. Die Ausgestaltung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hausträgers. Es gilt das Diskriminierungsverbot – hier bitte besonders aufpassen. Ebenso kann in einem Anmeldevertrag geregelt werden, welche Schutzmaßnahmen eingefordert werden. Diese sind vorher bekannt zu machen, sonst besteht ein Sonderkündigungsrecht!
Wie geht es weiter?
Im Folgenden haben wir Handlungsempfehlungen zusammengestellt. Außerdem haben wir gemeinsam mit den Landesorganisationen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit sowie KVJS, Städte-, Gemeinde- und Landkreistag eine FAQ-Liste zusammengestellt. Sie soll euch bei Planung und Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nach Wegfall der einschlägigen Corona-Verordnung unterstützen.
Auf dieser Seite findet ihr...
Handlungsempfehlungen
Wir empfehlen, dass ihr Sicherheitsmaßnahmen gemeinsam in der Gruppe/im Verein/im Jugendhaus besprecht und anschließend Abmachungen trefft bzw. Regelungen festlegt.
Masken
Überlegt gemeinsam, in welchen Situationen eine Maskenpflicht sinnvoll ist und verfasst entsprechende Regelungen.
Vermeidet dabei, Menschen von euren Angeboten auszuschließen, die Masken aus guten Gründen nicht tragen dürfen oder sollten.
Bestandteil eines Vertrages, z.B. die Anmeldung zu einer Freizeit, kann das elterliche Einverständnis zum Maskentragen sein.
Testen
Einigt euch gemeinsam, in welchen Situationen Testungen bzw. Testkonzepte sinnvoll sind.
Achtet auch darauf, was eine Testpflicht für euer Angebot bedeutet: was ist z.B., wenn die Eltern der Testung durch euer Team nicht zustimmen? Werden Menschen dadurch diskriminiert?
Bestandteil eines Vertrages, z.B. der Freizeitenanmeldung, kann das Einverständnis der Personensorgeberechtigten sein, das Kind testen zu dürfen.
In einigen Gemeinden, Städten und Landkreisen werden kostenlose Tests ausgegeben. Geht ansonsten auf Politik und Verwaltung zu und besprecht mit ihnen eure Situation.
Ausbruchsmanagement
Bestehende Ausbruchsmanagementkonzepte solltet ihr weiterentwickeln und weiterhin anwenden.
Gesonderte Versicherungen (z.B. Übernahme der Kosten von PCR-Tests im Ausland) können abgeschlossen werden.
Weitere Hinweise findet ihr weiter unten unter „Ausbruchsmanagement“.
Hygienekonzepte und -standards
Bestehende Hygienekonzepte solltet ihr anpassen und weiterhin verwenden.
Hinweise zum Erstellen eines Hygienekonzepts findet ihr weiter unten unter „Prävention und Hygiene“.
Die folgenden Hinweise dienen als Vorlage/Checkliste für die Erstellung eines einrichtungs- und angebotsspezifischen Hygienekonzepts für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
Allgemeine Hygienemaßnahmen
Händehygiene: mindestens 20 Sekunden lang die Hände mit Flüssigseife waschen, Handdesinfektionsmittel können eingesetzt werden, wenn Wasser und Flüssigseife nicht zur Verfügung stehen.
Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht Mund, Augen und Nase anfassen.
Niesen/Husten in die Ellenbeuge (nicht in die Hand) oder in Einmaltaschentücher, die anschließend sofort entsorgt werden. Beim Niesen, Schnäuzen und Husten größtmöglichen Abstand wahren und am besten von anderen Personen wegdrehen.
Angebote
Alle waschen sich beim Ankommen gründlich die Hände.
Angebote werden, wo möglich, im Außenbereich umgesetzt.
Räumlichkeiten
Es werden nur Räume genutzt, in denen die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Im Eingangsbereich gibt es die Möglichkeit für Handhygiene (Waschgelegenheit mit Flüssigseife oder, falls nicht vorhanden, Bereitstellung von Händedesinfektionsmitteln).
Häufig berührte Handkontaktoberflächen der Einrichtungen werden regelmäßig mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt.
Innenräumen werden gründlich per Stoß-/Durchzugslüftung vor, während und nach Ende des Angebots gelüftet.
Toilettenräume sind mit Flüssigseifenspendern und Einmalhandtüchern ausgestattet und werden täglich gereinigt.
Haupt- und ehrenamtlich Beschäftigte
Der Träger informiert sein Personal hinsichtlich der Einhaltung der Hygieneregeln vorab.
Die Regeln werden im Team und mit den Kindern/Jugendlichen regelmäßig kommuniziert und besprochen.
Lebensmittel
Hier gelten die bisher bestehenden allgemeinen Regelungen zur Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln.
FAQ
Infos zu Hygienekonzept und Prävention
Was kann der Träger innerhalb des Hausrechts umsetzen?
Auf der Grundlage des Hausrechts können grundsätzlich auch Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Ausgestaltung von Ordnungsmaßnahmen im Einzelnen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers (LKV 2018, 17, Beck-online).
Bei der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des Hausrechts ist jedenfalls zu beachten, dass Diskriminierungen ausgeschlossen werden. Ein Beispiel ist die Maskenpflicht: Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen und dies auch glaubhaft machen können, darf der Zutritt nicht verwehrt werden.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
Was gilt für die Testpflicht?
Eine allgemeine Zutrittsregelung für den Zugang und für die Teilnahme an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gibt es nicht mehr.
Kostenlose Bürgertests waren bis Ende Juni möglich. Unter bestimmten Vorraussetzungen ist dies auch weiterhin kostenlos möglich, oder durch Zuzahlung von 3€.
Testungen – insbesondere in den Ferienzeiten – können weiterhin als Sicherheit auf Grundlage des Hausrechts bei einzelnen Maßnahmen eingefordert werden. Dabei muss natürlich darauf geachtet werden, Diskriminierungen zu vermeiden, z.B. Ausschluss von Personen, die nicht getestet werden dürfen oder keine Zustimmung von Eltern haben. Es empfiehlt sich zudem im Rahmen des Anmeldeverfahrens zu Angeboten bei den Eltern das Einverständnis zu Schutzmaßnahmen einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am 04.08.2022.
Sollen wir weiterhin die Maskenpflicht einfordern?
Ebenfalls kann auf Grundlage des Hausrechts das Tragen von Masken in Situationen und Anlässen, bei denen ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, eingefordert werden. Hier gilt es auch abzuwägen, welche Kinder und Jugendliche an den Angeboten nicht mehr teilnehmen, wenn sie eine Maske tragen müssen oder welche ausgeschlossen werden, wenn nicht mehr alle eine Maske tragen.
Ein aktives Gespräch mit den Besucher*innen oder Teilnehmenden sollte hier die verschiedenen Bedürfnisse deutlich machen und ein gemeinsamer Kompromiss von allen mitgetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
Wie sieht es mit Hygienekonzepten und -standards aus?
Selbstverständlich ist bei hauptamtlich Beschäftigten von den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit auch weiterhin die Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Ausführliche Informationen zum Arbeitsschutzgesetz gibt es hier: https://www.bmas.de/DE/Corona/arbeitsschutz-massnahmen.html
Bei allen Angeboten und in den Einrichtungen sollte weiterhin auf die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften geachtet werden. Dies gilt insbesondere bei der Selbstversorgung im Rahmen eines Angebots bzw. bei der Zubereitung von Speisen und Getränken (sieheoben: Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzepts).
Weiterhin empfiehlt es sich, eigene Zelte in Zeltlager mit einbeziehen, um die Belegdichte zu reduzieren.
Bestehende Hygienekonzepte (wie z.B. Handdesinfektion) können durchgearbeitet werden und an die aktuelle Situation angepasst werden. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht mehr dazu.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
Wer darf eine Hygieneschulung durchführen?
Seit 2005 unterliegen Ehrenamtliche nicht mehr der Belehrungspflicht durch ein Gesundheitsamt. Das heißt: Jede*r mit dem entsprechenden Wissen darf schulen. Zuständig dafür, dass alle geschult wurden, ist der jeweilige Träger.
Dürfen wir aus Datenschutzgründen überhaupt medizinische Daten wie den Impfpass einsehen?
Ja.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
In welchem Verhältnis steht der Arbeitsschutz, welcher derzeit noch gültig ist, zu den nun aufgehobenen Regelungen? Wofür muss ich dann Regeln des Hausrechts umsetzen?
Der Arbeitsschutz muss weiterhin bis zum 25. Mai 2022 die Pandemiebedingung berücksichtigen. Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
Wie gehen wir damit um, wenn in einem Gebäude unterschiedliche „Empfehlungen“ transportiert werden?
Was ist, wenn z.B. Schulsozialarbeit um Maske bittet und die Schule keine Masken mehr vorsieht? Eigentlich gilt das Hausrecht für das ganze Gebäude. Eine gute Kommunikation zur Schulleitung, dem Lehrer*innenkollegium und der Stadtverwaltung sollte sichergestellt sein.
Für die Schüler*innen wird es sehr schwer nachvollziehbar sein, warum es in manchen Räumlichkeiten eine andere Regelung gibt. Eine Bitte kann natürlich immer ausgesprochen werden. Die Ablehnung der Bitte darf aber nicht zum Ausschluss einer*eines Einzelnen an den Angeboten der Schulsozialarbeit führen.
Der folgende Ablauf für den Umgang mit einem COVID-19-Ausbruch hat sich in der Vergangenheit bewährt:
Ein mögliches Infektionsgeschehen bei der Vorbereitung einer Maßnahme in die Planungen aufnehmen, z.B. indem ein*e Präventions- und Ausbruchsmanager*in als erste Ansprechperson benannt wird.
Wenn während einer mehrtägigen Veranstaltung eine Person Symptome entwickelt, die den Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung nahelegt oder eine positive Testung erfolgt, dann mit der Person unverzüglich einen Arzt aufsuchen.
Die Person ist bis zur Klärung des Verdachtsfalls von anderen Teilnehmenden zu isolieren.
Entwickeln in zeitlicher Nähe zueinander mehrere Personen Symptome oder erfolgen positive Testungen, dann neben den Personen mit Symptomen oder positiven Testergebnissen auch diejenigen isolieren, die gemeinsam mit ihnen übernachtet haben.
Speisen und Getränke für Verdachtsfälle, Erkrankte und enge Kontaktpersonen separat reichen.
Falls eine gemeinsame Nutzung von sanitären Anlagen oder anderen Räumlichkeiten (z.B. Flure) nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Verdachtsfälle, Erkrankte und enge Kontaktpersonen sowie deren Betreuende dort immer einen Mund-Nasen-Schutz tragen sowie der Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten.
Spätestens wenn der erste Verdachtsfall bzw. weitere Verdachtsfälle ärztlich bestätigt wurden, sollte deren Heimreise organisiert werden.
Enge Kontaktpersonen unverzüglich vertraulich über ihren Status und die weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen informieren.
Auch mögliche Kontaktpersonen, die das Angebot vorzeitig verlassen haben, informieren.
Teilnehmende und Betreuende zeitnah und in zielgruppengerechter Sprache über das Geschehen informieren, um Unsicherheiten, Ängste und Missverständnisse abzubauen. Inhalt dieser Information sollten dabei die bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung sein.
Auch nach Ende des Angebots Teilnehmende und Betreuende ggf. über Entwicklungen informieren.
FAQ
Infos zu Ausbruchsmanagement und Notfallplan
Wie steht es um die Absonderungsregelungen auf Freizeiten, wenn wir weiter testen, jedoch eine Durchmischung der Teilnehmer*innen haben, sowie Zeiten ohne Maske?
Zur Absonderung sollte ein klares Vorgehen vor der Aktion überlegt und mit den Teilnehmer*innen und allen Erziehungsberechtigten im Vorfeld klar kommuniziert sein.
Zuletzt aktualisiert am 21.11.2022.
Gibt es ein Muster für Präventions- und Ausbruchsmanagement?
Ehrenamtliche und Hauptamtliche sollten umfassend informiert und unterwiesen werden, wie sich die Arbeit geändert hat und ob/welche Vorgaben gelten. Das könnt ihr auch z.B. im Zuge der Juleica-Ausbildung abfrühstücken.
Besondere Aufgaben, auf die sich euer Team vorbereiten und dementsprechend geschult werden sollte, sind:
die Ausbruchs-/Präventionsmanager*innen, die auch den Kontakt zu den Gesundheitsämtern herstellen,
sowie die Betreuende von Isolations- und Verdachtsfällen, die auf diese besondere Aufgabe vorbereitet werden müssen (z.B. pädagogische Hilfestellung für den Umgang mit Ängsten und Stress unter den Teilnehmenden).
Daneben gelten natürlich die üblichen Pflichtschulungen, wie beispielsweise die Hygieneschulungen für das Kochteam.
Es wird empfohlen einen Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am 08.04.2022.
Wie gehen wir damit um, wenn in Beratungssituationen der „Mindestabstand“ nicht eingehalten werden kann?
Wir empfehlen hier eine Klärung zu Beginn des Gesprächs. Gerade in Beratungssituationen ist eine vertrauensvolle Atmosphäre besonders wichtig und Bedürfnisse müssen ernst genommen werden. Da es keine Verordnung mehr gibt, die einen Mindestabstand vorschreibt, muss in einer Beratungssituation auch keiner eingehalten werden.
Durch eine gute Lüftung und entsprechende weitere Hygienemaßnahmen, das freiwillige Tragen einer Maske oder einer freiwilligen Testung kann der Mindestabstand geringer sein.