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Verlängerung der Förderung webbasierter Bildungsmaßnahmen bis 31.12.2020

Aktuelles Schreiben aus dem Sozialministerium: webbasierte Bildungsveranstaltungen dauerhaft förderfähig

Die Förderung von Lehrgängen für Jugendleiter*innen sowie von Seminaren, die in Form von web-basierten Lehr- und Lernformaten durchgeführt werden, wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Das hat das Sozialministerium mit Schreiben vom 01.10.2020 bekannt gegeben. Dazu auch die aufgeführten Förderbedingungen beachten – insbesondere die Bezugnahme auf die geltende VwV außerschulische Jugendbildung (PDF-Download) und die Präzisierung der zuwendungsfähigen Kosten. Zum 10.01.2021 soll dann die novellierte VwV in Kraft treten, in der webbasierte Bildungsveranstaltungen (unter darin definierten Voraussetzungen) dauerhaft förderfähig werden sollen.

Lehrgänge für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Seminare, die Corona-bedingt in Form von webbasierten Lehr- und Lernformaten durchgeführt werden, werden unter Berücksichtigung der in der VwV außerschulische Jugendbildung festgelegten Förderregularien bezuschusst. Damit muss zum Beispiel der Träger grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten erbringen. Hierbei genügt grundsätzlich die Angabe des Gesamtbetrags der zuwendungsfähigen Kosten. Die Vorlage von Belegen soll nur in Einzelfällen erfolgen, gleichwohl gilt, dass die Belege für Prüfungszwecke vom Antragsteller vorzuhalten sind.

Zuwendungsfähige Kosten bei webbasierten Lehr- und Lernformaten umfassen beispielsweise:

  • die Beschaffung oder Entleihgebühren für Hardware;
  • die Kosten von Softwarelizenzen;
  • Honorare für Referentinnen und Referenten für die jeweilige Bildungsveranstaltung;
  • Kosten von eingesetztem Personal für die jewei-lige Bildungsveranstaltung, das nicht bereits aus Landesmitteln gefördert wird;
  • die Beschaffung von fachlichem Material und Literatur;
  • die Kosten für die Erstellung von (didaktischem) Material inkl. Versandkosten;
  • Kosten für Werbung.

Dabei können Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.

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