drei Personen lesen einer Zeitung

Verbesserung des § 72a SGB VIII

Jetzt für eine Reform einsetzen!

Um einer entsprechenden Stellungnahme des DBJR noch mehr Gewicht zu verleihen, sind die Mitgliedsorganisationen des Landesjugendrings aufgerufen, diese durch Briefe an die betreffenden Mitglieder des Bundestags zu flankieren. Entsprechende Textbausteine können in der LJR-Geschäftsstelle bei Buddy Dorn erfragt werden.

[Auszug aus der Stellungnahme des DBJR vom 24.02.2016]

Wir, die im DBJR zusammengeschlossenen Jugendverbände und Landesjugendringe, begrüßen, dass der Bundesgesetzgeber in Artikel 4 des BKiSchG eine Evaluation des Gesetzes verankert hat. Trotz der überwiegend positiven Wirkungen der durch das Gesetz geschaffenen oder veränderten Regelungen ist es notwendig, an einigen Stellen nachzusteuern.
Wir begrüßen ebenfalls, dass für die Evaluation umfangreiche wissenschaftliche Grundlagen durch Wissenschaft und Forschung geschaffen wurden und bedauern gleichzeitig, dass dabei auf wichtige und notwendige Untersuchungen zum Bereich der Regelungen des § 72a SGB VIII verzichtet wurde. Der im Fazit der Bundesregierung formulierte Prüfauftrag zum Aussagegehalt des erweiterten Führungszeugnisses i.S. einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Negativ-Attestes im Bundeszentralregistergesetz als spezifische Form eines Führungszeugnisses entspricht grundsätzlich unserer Forderung. Diesen Prüfbedarf sehen wir jedoch in der Art der Umsetzung und nicht bezüglich der Notwendigkeit. Eine schnelle Umsetzung ist nötig.
Die ebenfalls im Fazit benannte Ausweitung der einschlägigen Straftaten, über den § 201a StGB hinaus, lehnen wir aus den benannten Gründen entschieden ab. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der geforderten bürokratischen Erleichterung und lässt sich aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ableiten. Der formulierte Handlungsbedarf im Bereich Datenschutz entspricht grundsätzlich unserer Forderung und sollte möglichst schnell umgesetzt werden.
Die Einschätzung der Bundesregierung zu Änderungsbedarfen an den § 8(2) und 79a SGB VIII teilen wir. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere – auch weitergehenden - Beschlusslagen zum Erweiterten Führungszeugnis.

Mehr Infos

Weitergehende Infos zur Umsetzung des § 72 a Bundeskinderschutzgesetz finden sich auch im Jugendarbeitsnetz unter "Recht".

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