Neuerungen im Bundesdatenschutzgesetz: Entlastung für Vereine

Datenschutzbeauftragter in Vereinen künftig erst ab 20 Beschäftigten Pflicht

Das “Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU” wurde am 20.09. beschlossen. Es passt national geltende Vorschriften an die seit Mai und EU-weit geltende DSGVO an. Insbesondere geht es um Änderungen bei Begriffsbestimmungen, Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten. Die meisten Bestimmungen der Vorlage sollen direkt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Besonders Vereine und Kleinunternehmen sollen entlastet werden; so sieht das Gesetz auch vor, dass künftig erst ab 20 Beschäftigten ein*e Datenschutzbeauftagte*r für den Verein Pflicht ist. (Bitte beachtet die Auslegung von “Beschäftigten” im BDSG – auch Ehrenamtliche können hierunter fallen, sofern sie regelmäßig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind!

Warum das Gesetz aber dennoch umstritten ist, könnt ihr hier nachlesen: https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Bundesrat-billigt-Gesetz-fuer-weniger-Betriebsdatenschutzbeauftragte-4534815.html

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