Masernschutzgesetz – keine Impfpflicht in Einrichtungen der Jugendarbeit
Informationen des DBJR zur neuen Gesetzeslage
Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Entgegen der ersten Entwürfe gilt für das beschlossene Gesetz: Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach derzeitiger Einschätzung des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) keine Impflicht und daher auch kein Handlungsbedarf. Die Information des Bayerischen Jugendrings (BJR, als PDF-Download) erläutert, warum es zu dieser Einschätzung kommt und soll für Handlungssicherheit in der Praxis sorgen.
Der DBJR weist auf zwei Einschränkungen hin: Wenn Jugendverbände, -ringe oder andere Träger sich außerhalb der Paragrafen 11 bis 13 SGB VIII – also außerhalb der Jugendarbeit – bewegen (z. B. Kitas betreiben oder Angebote im gebundenen Ganztag machen), kann etwas anderes gelten. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus bleiben einschlägige Kommentare und etwaige Rechtsprechung abzuwarten, die eine Neubewertung zur Folge haben könnten.
Weiterführende Informationen gibt es auch beim Bundesgesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html) und bei der AGJF Baden-Württemberg (https://www.agjf.de/index.php/newsreader/masernschutzgesetz-in-der-offenen-kinder-und-jugendarbeit.html).
Aufkunft im DBJR gibt Christian Weis (https://dbjr.de/ueber-uns/geschaeftsstelle/)