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Kinder- und Jugendstärkengesetz verabschiedet

DBJR kommentiert die wichtigsten Ergebnisse

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG wurde in der Nacht 29./30.06.2017 vom Bundestag beschlossen. Von einer Großen oder Inklusiven Lösung ist kaum mehr etwas enthalten, zum Glück entfällt auch der geplante § 48b, der weite Teile der Jugendarbeit und der Arbeit der Jugendverbände beeinträchtigt oder gar lahm gelegt hätte. Ebenso wenig konnte sich die Leistungseinschränkung beim Jugendwohnen (§ 13(3) SGB VIII) durchsetzen. Das begrüßen wir.

Leider nach wie vor enthalten ist die neue Regelung in § 78(f), die eine Diskriminierung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter durch Absenkung der Standards der Kinder- und Jugendhilfeleistung für diese Gruppe junge Menschen ermöglicht. Der Weg in eine Zwei-Klassen-Jugendhilfe ist damit nicht mehr versperrt. Zu den Ergebnissen zu den wichtigsten Punkten im Einzelnen:

zu Artikel 1 – Änderung des SGB VIII

§ 8 Absatz 3

Die lange geforderte Änderung des § 8(3) wird kommen. Wir begrüßen, dass die Voraussetzungen für den elternunabhängigen Beratungsanspruch gestrichen werden.

neuer § 9a

Der neue § 9a wird kommen. Dies begrüßen wir. Damit wird die Möglichkeit für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Ombudsstellen zu schaffen, im SGB VIII explizit verankert. Wir kritisieren, dass dies keine verpflichtende Regelung ist. Wir begrüßen auch, dass im Beschlussvorschlag die Ergänzung: „Ombudstellen oder vergleichbare Strukturen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden“, aufgenommen wurde und damit die an die Ombudsstellen oder vergleichbaren Strukturen zu stellenden Anforderungen explizit vorgegeben werden.

§ 13 Absatz 3

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die geplante Neuregelung, die im Vergleich zur bisherigen Regelung Jugendwohnen auf jene junge Menschen, die Leistungen gemäß § 13 Abs. 2 erhalten beschränkt hätte, nicht Teil des Beschlussvorschlags ist.

§ 14 Absatz 2

Leider wird es beim Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz eine Ergänzung des entsprechenden Absatzes mit Bezug auf Medienkompetenz geben, auch wenn die Formulierung, die nun Teil des Beschlussvorschlags ist – „Diese Angebote umfassen auch die Vermittlung von Medienkompetenz“ – eine sprachliche Verbesserung darstellt. Das kritisieren wir, da damit, zusammen mit der Begründung, Medienkompetenz auf die Frage der Risiken reduziert wird.

neuer § 45a

Die Einführung einer Legaldefinition durch den neuen § 45a wird entsprechend des Gesetzentwurfs der Bundesregierung kommt. Damit bleibt es bei unserer Bewertung. Eine solche Definition ist grundsätzlich in unserem Sinne. Die vorliegende beinhaltet jedoch die Gefahr, dass sie ungewollt als nichtintendierte Nebenwirkungen, Einrichtungen der Erlaubnispflicht unterwirft, für die dies aktuell nicht der Fall ist.

neuer § 48b

Die geplante Regelung zur Meldeplicht für Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird vorerst nicht kommen. Sie ist nicht Teil des Beschlussvorschlags.
Es war jedoch nur durch das gemeinsame Engagement von Jugendverbände und -ringen, Fachorganisationen, den Ländern und den Kommunen sowie vielen Expert_innen möglich, deutlich zu machen, dass der bürokratische Aufwand nicht zu einem Gewinn für den Schutz von Kindern und Jugendlichen führt und dass es in Bezug auf die Meldungen und Aufsicht zu einem Vollzugsdefizit kommen würde oder zu einem erheblichen Ressourceneinsatz, der an anderer Stelle deutlich mehr Schutz für Kinder und Jugendliche bewirken könnte.

§ 71 Absatz 5

Die von uns kritisierte und in ihrer Wirkung hinterfragte Ergänzung der Regelungen zu den beratenden Mitgliedern von Jugendhilfeausschüssen durch explizite Nennung von selbstorganisierten Zu-sammenschlüssen von jungen Menschen und ihren Familien, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, und von Pflegepersonen kommt nicht. Das begrüßen wir.

§ 72a

Die Neuregelung des Absatzes 5, die wir begrüßen, kommt. Weiter geforderte Verbesserungen der Handhabbarkeit bzw. zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes kommen trotz Initiative des Bundesrates leider nicht. Die Liste der einschlägigen Straftatbestände in Absatz 1 wird um 184j StGB ergänzt. Dies ist folgerichtig. Die Ergänzung um die §§ 184i und 201a StGB erfolgte bereits 2016 im Rahmen anderer Gesetze.

§ 78f

Diese Regelung, die eine Diskriminierung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter durch Absenkung der Standards der Kinder- und Jugendhilfeleistung für diese Gruppe ermöglicht wird leider kommen. Unsere deutliche Kritik daran bleibt bestehen.

§ 79a

Die Aufnahme der Aspekte der Inklusion in die Qualitätsentwicklung, die wir begrüßen, wird kommen.

§ 94

Die von uns begrüßte und geforderte Änderung (Erhöhung) des Selbstbehaltes in Absatz 6 wird kommen. Weitere von uns geforderte Ergänzungen zur Nichtanrechnung von steuerfreien Einnahmen und Aufwandsentschädigungen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeiten wurden leider nicht aufgegriffen.

Änderung des Asylgesetzes

§ 44 AsylG

Die von uns ausdrücklich begrüßten Regelungen zu Schutzkonzepten für Frauen/ Kinder in Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen) werden kommen.

Download als PDF: 170630_DBJR_Info_KSG

Rückfragen:

Deutscher Bundesjugendring
Christian Weis
christian.weis@dbjr.de

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