Kommunale Jugendringe

Gerade im kommunalen Bereich sollten Kinder und Jugendliche Mitwirkung und Engagement als lohnenswert erleben. Wichtige Akteure dabei sind die Jugendringe, die von den Jugendverbänden als Plattform für Jugendliche und die Jugendarbeit gestaltet werden.

Für zahlreiche Akteur*innen der Verbände ist das Engagement im Jugendring ein wichtiger und fester Bestandteil der eigenen Verbandsarbeit. Aus dieser Perspektive heraus wird der Jugendring zur Schnittstelle zu den anderen Jugendverbänden, Initiativen und jugendpolitischen Akteur*innen, zu den kommunalen Strukturen und Gremien (z.B. Jugendhilfeausschuss, Arbeitsgemeinschaften der Jugendhilfeplanung) und zu allen Kindern und Jugendlichen des Gemeinwesens, sofern die direkte Beteiligung von Kinder und Jugendlichen (z.B. regelmäßig stattfindende Jugendforen) auf der Agenda des Rings steht.

Die kommunalen Jugendringe im Landesjugendring

Mit Beschluss vom 5.04.2022 wurde eine Vereinbarung der Jugendringe über die Zusammenarbeit mit und das Verhältnis zum Landesjugendring verabschiedet. Sie regelt die Mitgliedschaft der vier AGs der Jugendringe, Arbeitsweise und die Mitarbeit im LJR. Im Folgenden stehen die Vereinbarung, Hintergründe der Umsetzung dieser Verfasstheit und das Protokoll der beschlussfassenden Sitzung zum Download zur Verfügung

Unser Vernetzungsangebot: die Ringtagung

Einmal im Jahr treffen sich Vertreter*innen der Jugendringe für zwei Tage, um sich gemeinsam fortzubilden und zu vernetzen. Die nächste Ringtagung findet von 06.10. bis 07.10.2023 in der DJH Jugendherberge Heidelberg International statt. Infos folgen!

§ 41 a: Verbindliche Kinder- und Jugendbeteiligung in der Kommune

Der § 41 a der Gemeindeordnung Baden-Württemberg regelt die Beteiligung von Kindern und Jugendichen an der Kommunalpolitik von Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg.

Zum 01.12.2015 traten weitreichende Änderungen in Kraft, die die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen an der Kommunalpolitik deutlich stärken; u.a. können junge Menschen die Einrichtung einer Jugendvertretung in ihrer Kommune einfordern, die auch mit entsprechenden Rechten ausgestattet ist. Mehr Infos dazu finden sich im Faltblatt "§ 41 a: Vom Kann zum Muss"