SGB VIII: Aktuelle Ergänzungen des § 72a

Information des DBJR zu den Änderungen

§ 72a SGB VIII regelt die Pflicht zur Einsichtnahme von Erweiterten Führungszeugnis und ggf. den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Unabhängig von den derzeitigen Debatten um die Reform des SGB VIII wurde bereits Ende 2016 der Katalog der einschlägigen Straftaten in § 72a (1) Satz 1 SGB Vlll mit Wirkung ab 15. Oktober bzw. 10. November 2016 erweitert, und zwar um die Straftaten nach § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) und § 201a (3) StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Beide Straftaten werden ggf. ab sofort auch entsprechend im Erweiterten Führungszeugnis ohne Einschränkungen aufgeführt.

Hintergrund: Mit Wirkung ab 15. Oktober 2016 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Straftatbestand des § 201a (3) StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) – in § 72a SGB VIII aufgenommen. Mit dem am 10. November 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung wurde der Straftatbestand § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) neu geschaffen und auch in § 72a SGB VIII aufgenommen.

Für die Vereinbarungen mit den öffentlichen Träger (Jugendamt) gilt, dass der öffentliche Träger in der Pflicht ist, diese zu ergänzen, falls die einschlägen Straftaten dort explizit aufgezählt sind und nicht auf den § 72a SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung verwiesen wird. Im letztgenannten Fall ist der öffentliche Träger zumindest in der Pflicht, die freien Träger (Verbände) über die Änderung des § 72a SGB VIII zu informieren. Handlungsbedarf für freie Träger besteht nicht.

Rückfragen dazu könnt ihr an den Deutschen Bundesjugendring (DBJR) stellen:

Christian Weis // 030 40040 414, christian.weis@dbjr.de.

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